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   BGH, 07.08.1990 - 1 StR 263/90   

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https://dejure.org/1990,2291
BGH, 07.08.1990 - 1 StR 263/90 (https://dejure.org/1990,2291)
BGH, Entscheidung vom 07.08.1990 - 1 StR 263/90 (https://dejure.org/1990,2291)
BGH, Entscheidung vom 07. August 1990 - 1 StR 263/90 (https://dejure.org/1990,2291)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verweigerung der wiederholten Vernehmung als Verletzung der gerichtlich obliegenden Aufklärungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1991, 2
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.12.1986 - 2 StR 324/86

    Abgrenzung von Beweisantrag und Beweisermittlungsantrag; Vermutung in Form der

    Auszug aus BGH, 07.08.1990 - 1 StR 263/90
    Die Behauptung, der Zeuge werde nun eine andere Person als Abnehmer bezeichnen, trug vielmehr alle Züge einer durch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Hoffnung oder Möglichkeit (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 2).
  • BGH, 26.06.1987 - 2 StR 255/87

    Rüge wegen mangelnder Sachaufklärung bei unterlassener Vernehmung eines Zeugen

    Auszug aus BGH, 07.08.1990 - 1 StR 263/90
    Dem Antrag, einen bereits vernommenen Zeugen zum selben Beweisthema nochmals zu vernehmen, braucht das Gericht - vorbehaltlich seiner Aufklärungspflicht - nicht zu entsprechen, weil ein derartiges Verlangen lediglich auf eine Wiederholung abzielt (BGH NStZ 1983, 375, 376; BGH, Beschl. vom 26. Juni 1987 - 2 StR 255/87 bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1988, 18; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 244 Rdn. 26).
  • BGH, 30.03.1983 - 2 StR 173/82

    Strafbarkeit wegen Hehlerei - Fortgesetzte Urkundenfälschung in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 07.08.1990 - 1 StR 263/90
    Dem Antrag, einen bereits vernommenen Zeugen zum selben Beweisthema nochmals zu vernehmen, braucht das Gericht - vorbehaltlich seiner Aufklärungspflicht - nicht zu entsprechen, weil ein derartiges Verlangen lediglich auf eine Wiederholung abzielt (BGH NStZ 1983, 375, 376; BGH, Beschl. vom 26. Juni 1987 - 2 StR 255/87 bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1988, 18; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 244 Rdn. 26).
  • BGH, 01.12.2020 - 4 StR 519/19

    Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (Öffentlichkeit eines Verkehrsraumes:

    Es kann offenbleiben, ob sich das Landgericht zu Recht auf die von ihm genannten Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO aF gestützt hat oder ob der Antrag schon deshalb nur im Rahmen der Aufklärungspflicht zu behandeln und abzulehnen war, weil es sich um einen Antrag auf wiederholte Beweiserhebung handelte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 4 StR 533/19; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 3 StR 211/01; BGH, Urteil vom 7. August 1990 - 1 StR 263/90, BGHR § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16; BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 - 2 StR 67/95, BGHR § 244 Abs. 6 Beweisantrag 32).
  • BGH, 10.03.2009 - 5 StR 460/08

    Anfrageverfahren; Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die

    Die ohne Rücksicht auf das Fragerecht des Angeklagten erfolgte vorzeitige Entlassung des Zeugen hindert das Gericht, den Angeklagten auf den Weg des Beweis- oder Beweisermittlungsantrags zu verweisen, wenn dieser eine erneute Vorladung des Zeugen zu dessen ergänzender Befragung durchzusetzen wünscht, wie es nach ordnungsgemäßer Entlassung des Zeugen dem Verfahrensrecht entspräche (vgl. Fischer in KK 6. Aufl. § 244 Rdn. 70; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16; § 244 Abs. 2 Aussageentstehung 1; BGH NJW 1986, 267; vgl. hingegen BGHR StPO § 248 Entlassung 1).
  • BGH, 11.11.2009 - 5 StR 460/08

    Vorlagebeschluss; Entscheidung über die Entlassung eines Zeugen (Abwesenheit des

    Solches entspräche nur nach ordnungsgemäßer Entlassung des Zeugen erst nach Unterrichtung des Angeklagten dem Verfahrensrecht (vgl. Fischer in KK 6. Aufl. § 244 Rdn. 70; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16; § 244 Abs. 2 Aussageentstehung 1; BGH NJW 1986, 267; vgl. auch BGHR StPO § 248 Entlassung 1).
  • BGH, 21.03.2002 - 5 StR 566/01

    Neue Hauptverhandlung gegen Grenzschutzpolizisten in Dresden angeordnet

    Die Revision teilt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mit, daß und wozu diese Zeugen bereits ausgesagt hatten, so daß das Revisionsgericht nicht prüfen kann, ob das Beweisverlangen der Staatsanwaltschaft überhaupt einen Beweisantrag darstellt (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16, 32; BGH, Urt. vom 13. Dezember 2001 - 5 StR 322701).
  • BGH, 13.05.2020 - 4 StR 533/19

    Strafurteil des Landgerichts Dortmund zum Tod eines Säuglings rechtskräftig

    Ein Antrag auf wiederholte Beweiserhebung, dem das Gericht nur im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachkommen muss (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 3 StR 211/01; BGH, Urteil vom 7. August 1990 - 1 StR 263/90, BGHR § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16; BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 - 2 StR 67/95, BGHR § 244 Abs. 6 Beweisantrag 32), liegt indes nur vor, wenn Beweisthema und Beweismittel der früheren und der begehrten Beweiserhebung jeweils identisch sind.
  • BGH, 18.07.2001 - 3 StR 211/01

    Aufklärungspflicht (keine Bindung an die Ablehnungsgründe des § 244 StPO);

    Der Hilfsbeweisantrag war eine Beweisanregung und kein echter Beweisantrag, da er im Ergebnis lediglich auf die Wiederholung einer Beweiserhebung abzielte (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16 und 32; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 244 Rdn. 6 m.w.Nachw.).

    Das Gericht braucht einer solchen Beweisanregung nur im Rahmen der Aufklärungspflicht nachzukommen, ohne an die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO gebunden zu sein (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16 und 32).

  • BGH, 08.04.1998 - 3 StR 643/97

    Äußerung eines Angeklagten nach seiner Unterrichtung über den Inhalt einer in

    Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof darauf abgehoben, daß dadurch das Fragerecht des Angeklagten gesichert werde: Er habe so die Möglichkeit, Fragen an den Zeugen zu stellen oder stellen zu lassen, ehe dieser entlassen werde (BGH NStZ 1983, 181; 1997, 402; NJW 1986, 267; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1, 15); der Angeklagte sei insbesondere nicht darauf angewiesen, zum Zwecke der Befragung einen besonderen Anforderungen genügenden Beweisantrag zu stellen (BGH NJW 1986, 267; vgl. BGHR StPO § 244 VI Beweisantrag 16; BGH NStZ 1983, 375, 376; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 244 Rdn. 26 m.w.Nachw.).
  • BGH, 21.06.1995 - 2 StR 67/95

    Beweisantrag - Zeugenanhörung - Gegenüberstellung - Beweisthema -

    Das Gericht braucht einem solchen Beweisverlangen nur im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nachzukommen, ohne an die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO gebunden zu sein (st. Rspr., BGH bei Dallinger MDR 1952, 18; 1958, 741; BGH NJW 1960, 2156 f; BGH bei Holtz MDR 1978, 626; 1981, 267; BGH NStZ 1983, 375 f; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1988, 18; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16; ebenso Alsberg/Nüse/Meyer, Beweisantrag 5. Aufl. S. 95; Herdegen in KK 3. Aufl. § 244 Rdn. 15; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 133).
  • BGH, 13.12.2001 - 5 StR 322/01

    Unzulässige Verfahrensrüge; Beweisantrag

    Die Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Weise erhoben, denn die Revision teilt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mit, daß und wozu der Zeuge, dessen Vernehmung die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag erstrebte, in der Hauptverhandlung bereits zur Sache ausgesagt hatte, so daß das Revisionsgericht nicht prüfen kann, ob das Beweisverlangen der Staatsanwaltschaft überhaupt einen Beweisantrag darstellt (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16, 32).
  • OLG Karlsruhe, 22.12.2009 - 3 (9) Ss 182/09

    Antrag auf Einvernahme eines Tatopfers nach ersetzender Vorführung einer

    Die Beweisbehauptung zielte deshalb nicht lediglich auf eine (teilweise) Wiederholung der Vernehmung ab (vgl. BGH, StV 1991, 2 ).
  • BGH, 24.06.1993 - 4 StR 329/93

    Nachholung einer fehlerhaft unterbliebenen Beweiserhebung - Ablehung eines

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